§ 1
Der Verein führt den Namen
DAVID. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen. Der
Verein ist unter der Nr. VR 2101 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Ludwigshafen eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Hilfe für Unfallopfer, die infolge ihres körperlichen
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und
die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Versicherungen
u. a. im Rahmen der Verbraucherberatung (als Verbraucherschutzverein).
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
a) Betreuung von Unfallopfern bei versicherungsrechtlichen und versicherungstechnischen
Fragen und Problemen, die nach einem Unfall zu beachten sind,
b) Zusammenarbeit bei der Beratung von Unfallopfern mit Selbsthilfegruppen,
Medizinern, Technikern, Juristen etc., um die allgemein bei der Schadensfeststellung
und Schadensregulierung bestehenden Probleme zu beseitigen,
c) Information der Allgemeinheit und Beratung seiner Mitglieder im Bereich
"Versicherung" zur Überprüfung bzw. Übereinstimmung des Versicherungswesen
mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand
zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinszwecke zu fördern und die
Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe im
Voraus zu entrichten. Eventuelle Abweichungen regelt die Geschäftsordnung.
Der Verein gewährt jedem Mitglied
kostenfrei dem Vereinszweck entsprechende Auskünfte. Jedes Mitglied
erhält kostenlos die vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber
dem Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Jahresende einzuhalten. Ein Ausschluß kann nur wegen mangelnder
Beitragspflicht, unehrenhaften Verhaltens oder grobem Verstoß gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluß
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zu
ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich
einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Rechnungsprüfer;
2) Die Entlastung des Vorstandes;
3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf 2 Jahre;
4) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen - Wiederwahl ist zulässig, jedoch muß von den Rechnungsprüfern
jeweils einer ausscheiden -;
5) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
6) Jede Änderung des Inhalts der Vereinssatzung;
7) Der Ausschluß eines Mitgliedes nach § 3 der Satzung;
8) Die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes
oder dann einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
mit Angabe des Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen
Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Die Abstimmung über
die Auflösung des Vereins kann nur eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder
beschließen.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) und einer unbestimmten Zahl von Beisitzern.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter.
Er muß sich eine Geschäftsordnung geben.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur
im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt
ist.
§ 7
Beurkundungen von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung wählt für den Fall der Auflösung einen
Liquidator. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen
Satzungszweckes ist das vorhandene Vermögen nach Rücksprache mit dem
zuständigen Finanzamt einer dann (zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung)
genau zu bezeichnenden inländischen gemeinnützigen Körperschaft zu
übertragen, die sich um die Belange von Unfallopfern und/oder Versicherten
kümmert; auch hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
3/4 Mehrheit.